Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung
gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden,
wenn die Gründe der Verweigerung (hier: Kosten des Umgangs) bereits im
Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.
Az 6 WF 112/22 Beschluss vom 22.8.2022