Der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss zur Festsetzung von Unterhalt im
vereinfachten Verfahren steht § 256 FamFG nicht entgegen, wenn sie sich gegen die
Verwerfung des Einwands der fehlenden Leistungsfähigkeit richtet, die in dem angefochtenen
Beschluss konkludent erfolgte.
Die Erklärung, über kein für die Leistung von Unterhalt ausreichendes Einkommen zu
verfügen, kann als konkludent abgegebene Erklärung im Sinne des § 252 Abs. 2 FamFG
darüber gewertet werden, inwieweit der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung bereit ist und
dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
Sind im vereinfachten Verfahren Einwendungen, die nicht die Zulässigkeit des Verfahrens
betreffen, den Anforderungen der § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG entsprechend erhoben, ist
unmittelbar in das Verfahren nach §§ 254, 255 FamFG überzugehen.
Az 6 UF 217/22 Beschluss vom 29.12.2022