2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines innerhalb des Scheidungsverbundes geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag aktuellen Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen. Mögliche zukünftige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, deren Eintritt nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden können, haben regelmäßig an dieser Stelle keinen Einfluss auf die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.
3. Nach § 1575 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, und wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Die Ausbildung, für deren Dauer § 1575 Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch gewährt, muss also notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern.
4. Im Rahmen der Prüfung einer Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts ist eine Billigkeitsabwägung anzustellen, die sich aber nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2022 – II-3 WF 54/22
I. Der Fall
Der Antragsteller hat mit am 29.9.2021 beim AG eingegangenem Schriftsatz den Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin am 2.3.2017 geschlossenen Ehe gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.1.2021 die Folgesache nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht und den Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Unterhaltsrente in Höhe von mindestens 362 EUR ab Rechtskraft der Scheidung angekündigt, wofür sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt. Die Beteiligten, aus deren Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind, leben seit 06/2020 getrennt voneinander. Die Antragsgegnerin, die aus einer früheren Beziehung die am 23.12.2009 geborene und in ihrem Haushalt lebende Tochter S zu versorgen hat, begann in 04/2020 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, die voraussichtlich zum 31.3.2023 endet. Zuvor hatte die Antragsgegnerin seit 07/2019 bei der H S GmbH, zwischen 01 und 08/2019 zudem bei „N M Discount“ gearbeitet. Im Scheidungsverbund wird der Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat – zumindest im Beschwerdeverfahren unbestritten – ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von mindestens 3.331 EUR vorgetragen. Der Antragsteller ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten und hält es bereits dem Grunde nach für unbegründet. Jedenfalls seien Unterhaltszahlungen für seine zwei minderjährigen in Ungarn lebenden Kinder von jeweils 500 EUR sowie hohe Umgangskosten für die Aufrechterhaltung des Kontakts mit den Kindern zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht Kleve – Familiengericht – hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 31.3.2022 das Gesuch der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Derzeit sei weder dargelegt noch absehbar, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalt zustehe. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde der Beschluss des AG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden kann.
II. Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die sofortige Beschwerde für begründet und ist der Auffassung, dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei, wenn die antragstellende Partei/Beteiligte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (oder nur zum Teil) in der Lage ist, die Kosten der Prozess- bzw. Verfahrensführung zu tragen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und (schließlich) diese auch nicht mutwillig erscheint. Konkret führt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung folgendes aus:
Das AG hat die begehrte Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zurückgewiesen. Diese rechtliche Wertung des AG hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags der Antragsgegnerin auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts, für den sie Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Tatsächlich ist nach aktueller Sach- und Aktenlage nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren angezeigten summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt (zumindest) in der beanspruchten Höhe von monatlich 362 EUR schlüssig dargelegt worden ist, die Rechtsverteidigung des Antragstellers demgegenüber nicht erheblich ist.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des AG, dass der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen Gründen nicht aus § 1575 BGB hergeleitet werden kann. Nach § 1575 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, und wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Die Ausbildung, für deren Dauer § 1575 Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch gewährt, muss also notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern. Erforderlich für den Ausbildungsunterhaltsanspruch aus § 1575 Abs. 1 BGB ist indessen, dass die Schul- oder Berufsausbildung in Erwartung der Ehe, wegen der nunmehr nachehelicher Unterhalt begehrt wird, oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen worden ist. Das AG hat zur Recht darauf hingewiesen, dass es an diesbezüglichem Vortrag der Antragsgegnerin mangelt. Dieser wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt.
Entgegen der Auffassung des AG hat die Antragsgegnerin die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB, dargelegt. Nach dieser Vorschrift kann der geschiedene Ehegatte, der im Zeitpunkt der Scheidung erwerbstätig ist, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen tatsächlichen oder fiktiven Einkünften aus einer tatsächlich ausgeübten oder ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte zur Deckung seines vollen Bedarfs nicht ausreichen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, deren Einkünfte aber nicht zu seinem vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhaltsbedarf ausreichen. Die Erwägungen, mit denen das AG einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt dem Grunde und der Höhe nach als nicht schlüssig dargetan bewertet hat, vermögen nicht zu überzeugen.
Namentlich der Hinweis des AG darauf, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile irgendwelcher Art nicht dargetan habe, was angesichts der Ehezeit der kinderlos gebliebenen Ehe von viereinhalb Jahren angezeigt gewesen wäre, geht fehl und kann insbesondere bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eines im Scheidungsverfahren als Verbundsache geltend gemachten Aufstockungsunterhaltsanspruch eine Verneinung des Anspruchs nicht rechtfertigen. Nach § 1578b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein unbegrenzter Anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Ob auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts gegeben sind, ist im Regelfall nicht Gegenstand der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO für einen innerhalb des Scheidungsverfahrens gerichtlich verlangten nachehelichen Unterhaltsanspruch. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung sich nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Bei der Bestimmung des Maßes der im Einzelfall gebotenen nachehelichen Solidarität sind vor allem die in § 1578b BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin bezieht sich auf einen zukünftigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Unabhängig davon, dass im Grundsatz der Unterhaltsverpflichtete (hier der Antragsteller) die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trägt, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, ist im hier gegebenen Verfahrensstadium kein Raum für eine Anwendung des § 1578B Abs. 1 BGB, die zu einem vollständigen Ausschluss des verfahrensgegenständlichen Unterhaltsanspruchs führen könnte.
Der schlüssigen Darlegung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch die Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass diese – so das AG in der angefochtenen Entscheidung – die Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht hinreichend vorgetragen hat. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin eines monatlichen Einkommens des Antragstellers in Höhe von 3.331 EUR ist unstreitig geblieben. Soweit das AG im Kontext des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des unterhaltsverpflichteten Antragstellers angeführt hat, das Vorbringen der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von dem genannten monatlichen Einkommensbetrag noch, wie bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden obligatorisch, Beiträge für die Krankenversicherung abzusetzen seien, verkennt das AG die in Bezug auf Abzüge seiner Leistungsfähigkeit betreffende Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners. Vorzutragen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe solche sich nicht aus den vorgelegten Einkommensbelegen ergebende und als Abzugspositionen grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Krankenversicherungsbeiträge von ihm entrichtet werden, obliegt dem Antragsteller als in Anspruch genommenen Unterhaltsverpflichteten. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fehlt es diesbezüglich an jeglichem belastbaren bzw. einlassungsfähigen Vorbringen des Antragstellers. Im selben Maße ist es Sache des Antragstellers, ihn treffende vorrangige Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf in Ungarn lebende Kinder aus einer früheren Beziehung, die bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlichen Einkommens bzw. seiner Leistungsfähigkeit mindernd zu berücksichtigen wären, in substanziierter Weise vorzutragen. Diesen Substanziierungsanforderungen ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da er sich (bislang) auf den pauschale Hinweis auf seine zu berücksichtige Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 500 EUR für zwei Kinder beschränkt hat, ohne konkret zu den Parametern der Berechnung der Höhe der Kindesunterhaltsverpflichtung, namentlich zum Alter der Kinder vorzutragen, noch ohne überhaupt im Einzelnen einlassungsfähig darzutun, dass er überhaupt wegen seiner Kindesunterhaltspflicht in Anspruch genommen wird und entsprechende Unterhaltszahlungen erbringt. Trotz diesbezüglichen in der Beschwerdeinstanz wiederholten Bestreitens seitens der Antragsgegnerin hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen im Hinblick auf die angeführte Unterhaltsverpflichtung nicht weiter konkretisiert.
Schließlich folgt der Senat dem AG auch nicht, soweit es in der angefochtenen Entscheidung Bedenken in Bezug auf deren Vortrag zu ihren eigenen Einkünften und damit zu ihrer Bedürftigkeit angeführt hat. Der verfahrensgegenständliche zukünftige, da erst mit rechtskräftigem Scheidungsausspruch fällig werdende nacheheliche Unterhaltsanspruch kann nicht mit der ersichtlich vom AG angestellten Überlegung verneint werden, mit Blick auf zu erwartende Dauer des Scheidungsverbundverfahrens wegen der Beteiligung niederländischer Versorgungsträger im Versorgungsausgleich sei der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht absehbar und damit nicht vorhersehbar, ob zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs die Antragsgegnerin ihre Ausbildung nicht bereits beendet habe, wie es nach dem vorgelegten Ausbildungsvertrag für den 03/2023 geplant sei. Grundsätzlich ist für die Feststellung der Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs – auch wenn dieser innerhalb des Scheidungsverfahrens gestellt wird – auf die aktuellen Einkommensverhältnisse der beteiligten Eheleute abzustellen, insbesondere wenn es um die Frage der Erfolgsaussichten des in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs in Zusammenhang mit der für dessen gerichtlicher Verfolgung beantragten Verfahrenskostenhilfe geht. Mögliche zukünftige Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Eheleute, deren Eintritt aber nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden können, haben regelmäßig an dieser Stelle Einfluss auf die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten oder der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Dementsprechend ist es unzulässig, bereits jetzt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass – prognostisch – eine gewisse Wahrscheinlichkeit – jedoch keineswegs belastbare Sicherheit – besteht, dass zum zu erwartenden Zeitpunkt des Scheidungsausspruch die Antragsgegnerin ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau beendet haben dürfte und anschließend eine Anstellung in diesem Beruf mit deutlich verbessertem Einkommen wird erlangen dürfen.
Angezeigt ist im jetzigen Stadium, zur Grundlage der Ermittlung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht die von ihr bislang vorgelegten Einkommensbelege heranzuziehen, sondern von den aktuellen – leicht verbesserten – Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin auszugehen. Selbst wenn man bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens der Antragsgegnerin nicht auf die von ihr für den Zeitraum 01/2021–02/2022 vorgelegten Gehaltsbelege abstellen will, aus denen sich ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.007,55 EUR ergibt, sondern den monatlichen Gehaltsbetrag heranzieht, der ausweislich des zu den Akten gereichten Ausbildungsvertrags für das ab 4/2022 beginnende dritte Ausbildungsjahr mit brutto 1.303,38 EUR ausgewiesen ist, woraus sich ein monatlicher Nettobetrag von 1.027,07 EUR herleitet, folgt hieraus in Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei vorherigem jeweiligen Abzug der 5 %-igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen und dem Abzug für Erwerbstätigenanreiz i.H.v. 10 % ein Aufstockungsunterhaltsanspruch weit oberhalb der geltend gemachten 362 EUR.
Da das AG in rechtlicher Konsequenz der Wertung von den (seiner Auffassung nach fehlenden) Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sich nicht mit der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Feststellung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin befasst hat, wird dies vom AG im Rahmen der aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erforderlichen Neubefassung nachzuholen sein.