Mit der Fallpauschale des § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen, was auf der dem Pauschalvergütungssystem zugrunde liegenden Mischkalkulation beruht. Die Dolmetscherkosten werden auch nicht zu Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers durch Beschluss gestattet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Fallpauschale zugrunde liegende Mischkalkulation bestehen grundsätzlich nicht. Eine Vergütungspraxis wäre dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie dem Verfahrensbeistand nicht mehr ermöglichte, die Interessen des Kindes im Verfahren wahrzunehmen, und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. |
Az 6 WF 15/23 Beschluss vom 14.4.2023 |