Isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsicht-lich des Trennungsunterhalts

4. Juni 2024
  1. Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hin-
    sichtlich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne
    von § 114 Abs. 2 ZPO.
  2. Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen – streit-
    werterhöhenden – Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit
    den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus,
    wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der
    gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen.
    BGH, Beschl. v. 5.4.2023 – XII ZB 2/21

I. Der Fall
Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen
Antrag auf Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten schlossen im Juli 2016 die Ehe und trennten sich im Dezember 2017.
Zu Beginn des Jahres 2018 erhob die Antragstellerin vor dem Amtsgericht ohne
Beantragung von Verfahrenskostenhilfe einen isolierten Auskunftsantrag. Nach
Erteilung der Auskunft durch den Antragsgegner erklärten die Beteiligten das
Verfahren für erledigt, worauf die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt
wurden. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für
einen Antrag auf Zahlung ausschließlich rückständigen Trennungsunterhalts für die
Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019 beantragt. Das Familiengericht hat der
Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit nicht Verfahrenskostenhilfe
bereits im vorangegangenen Auskunftsverfahren bewilligt und abgerechnet wurde;
zudem hat es die Verfahrenskostenhilfe der Höhe nach auf drei Monate (Januar bis
März 2018) begrenzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das
Oberlandesgericht die Verfahrenskostenhilfe unter Anrechnung der im vorangegan-
genen Auskunftsverfahren abgerechneten Gebühren bewilligt und diese auf einen
Verfahrenswert von 6.782 EUR (Rückstand von Januar bis Mai 2018 und alsdann
12 Monate) begrenzt.
Dagegen haben die Antragstellerin und ihr erstinstanzlicher Verfahrensbevollmäch-
tigter (Beschwerdeführer zu 2) die zugelassenen Rechtsbeschwerden eingelegt, mit
welchen sie die vollumfängliche Verfahrenskostenhilfebewilligung erstreben. Die Ehe
der Beteiligten ist inzwischen rechtskräftig geschieden.
II. Die Entscheidung
Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für begründet. Insofern führt er aus:

1.Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 291 veröffent-
lichten Entscheidung ausgeführt, das Verfahrenskostenhilfegesuch sei (teilweise)
mutwillig.
Die Antragstellerin habe ihren (vorbereitenden) Auskunftsanspruch einerseits und
den Zahlungsanspruch andererseits in getrennten Verfahren geltend gemacht und
damit ohne erkennbaren Grund die Kosten durch Führung zweier Verfahren erhöht.
Ein verständiger Anspruchsteller, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln
tragen müsse, hätte in dieser Situation entweder von vornherein einen Stufenantrag
gestellt oder aber den Zahlungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im bereits

anhängigen Auskunftsverfahren geltend gemacht. Die Gründe, mit denen die
Antragstellerin ihre Vorgehensweise zu verteidigen versuche, seien nicht überzeu-
gend. Es möge zwar zutreffen, dass etwaige Unsicherheiten über Grund und Höhe des
Unterhaltsanspruches dem Anspruchsteller im Einzelfall Anlass geben könnten,
zunächst (nur) einen isolierten Auskunftsantrag zu stellen. Nach Erteilung der
Auskunft sei es dem Unterhaltsgläubiger dann aber möglich und zumutbar, die
Ansprüche im Wege der Antragserweiterung im laufenden Verfahren geltend zu
machen anstatt ein neues, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Verfahren anzu-
strengen. Konkrete Gründe, warum der Anspruch auch nach vollständiger Auskunfts-
erteilung nicht (oder nicht gleich) bezifferbar gewesen sein sollte, seien nicht ersicht-
lich. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, durch
eine Antragserweiterung hätte die Antragstellerin den Kostenerstattungsanspruch im
Auskunftsverfahren verloren, weil sich die Kostenerstattung dann nach dem Ergebnis
der Hauptsache richte. Das Kostenrisiko bestehe im Falle eines (Teil-)Unterliegens
unabhängig davon, ob der bezifferte Antrag im bereits anhängigen oder in einem
neuen Verfahren geltend gemacht werde. Im Übrigen sehe ein verständiger, kosten-
bewusster Unterhaltsgläubiger auch dann von der Aufspaltung seines Rechtsschutz-
ziels in zwei Hauptsacheverfahren ab, wenn er sich in Bezug auf die hierdurch
verursachten Mehrkosten ganz oder teilweise im Kostenfestsetzungsverfahren beim
Unterhaltsschuldner schadlos halten könne.
Darüber hinaus sei die Rechtsverfolgung auch deshalb mutwillig, weil die Antragstel-
lerin ohne erkennbaren Grund nach übereinstimmender Erledigungserklärung im
April 2018 mehr als zwei Jahre mit der Stellung eines bezifferten Antrages zugewartet
habe. Mit dieser Vorgehensweise habe sie dafür gesorgt, dass sämtliche Unterhalts-
ansprüche gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG in die Berechnung des Verfahrenswertes
einflössen, wodurch der Verfahrenswert und damit die Verfahrenskosten merklich
erhöht würden. Ein verständiger, kostenbewusster Unterhaltsgläubiger, der die
Verfahrenskosten selbst zu tragen habe, hätte dagegen seine Ansprüche zeitnah
nach Erhalt der Auskunft beziffert, mit der Folge, dass der Verfahrenswert für die
laufenden Unterhaltsansprüche gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG auf die Summe der
Ansprüche für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung begrenzt werde.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Legaldefinition
des § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wenn eine Partei, die keine
Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg besteht. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Antrag-
stellerin war nicht mutwillig in diesem Sinne.
a) Dies gilt zum einen für die Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch
in zwei getrennten Verfahren.
aa) Stehen mehrere prozessuale Wege der Rechtsverfolgung zur Verfügung, so
handelt nach der Rechtsprechung des Senats nur mutwillig, wer den Weg beschreitet,
von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Für
die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es nicht auf die insgesamt anfallenden
Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunk-
ten von der getrennten Geltendmachung in der Regel absehen würde. Eine kostenbe-
wusste vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten
bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen
mutwillig ist, hierauf abzustellen. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen

prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein anneh-
men muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (Senatsbeschl. v. 10.3.2005 – XII ZB
20/04, FamRZ 2005, 786, 787 für die isolierte Geltendmachung möglicher Schei-
dungsfolgesachen).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die – hier ohne Inanspruchnahme von Verfahrenskos-
tenhilfe erfolgte – isolierte Erhebung eines Auskunftsantrags nicht als mutwillig
anzusehen. Nichts anderes gilt dafür, dass die Antragstellerin den Antrag nach
Erteilung der Auskunft nicht zu einem Stufenantrag erweitert hat.
(1) Zwar hätte die Erhebung eines Stufenantrags zur Folge, dass insgesamt geringere
gerichtliche und außergerichtliche Verfahrenskosten entstehen als bei sukzessiver
Anspruchsverfolgung in getrennten Verfahren. Da aber maßgeblich auf die Perspekti-
ve des rechtsuchenden Beteiligten abzustellen ist, kommt es nach der genannten
Senatsrechtsprechung entscheidend darauf an, ob ein nicht bedürftiger Beteiligter im
Hinblick auf die allein ihn treffenden Kosten von der isolierten Geltendmachung des
Auskunftsanspruchs absehen würde. Davon kann entgegen dem Beschwerdegericht
(ebenso OLG Hamm FamRZ 2017, 636) jedenfalls nicht grundsätzlich ausgegangen
werden, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. Senatsbeschluss
vom 10.3.2005 – XII ZB 20/04, FamRZ 2005, 786, 787).
(2) Hier liegen keine Umstände vor, aus denen sich von vornherein eine höhere
Belastung mit eigenen Kosten ergibt. Vielmehr lassen sich auch gute Gründe für eine
isolierte Geltendmachung des Auskunftsanspruchs anführen. Dazu gehört vor allem
die Erwägung, dass sich das Kostenrisiko eines isolierten Auskunftsantrags in der
Regel verlässlich prognostizieren lässt. Hat der Antragsgegner vorgerichtlich auf eine
entsprechende Aufforderung keine Auskunft erteilt, werden ihm – abgesehen vom
Fall, dass die begehrte Auskunft ausnahmsweise für den Unterhaltsanspruch offen-
sichtlich unerheblich ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28
Rn 12) – in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies erfolgt im Unterschied
zum Stufenantrag ohne Rücksicht darauf, ob sich aus der Auskunft ein Unterhaltsan-
spruch ergibt. Dass das Gericht bei der Kostenentscheidung nach § 243 Satz 2 Nr. 2
FamFG eine nicht erteilte Auskunft des Antragsgegners zu berücksichtigen hat,
befreit den Antragsteller vom Kostenrisiko nicht in gleichem Maße wie beim isolierten
Auskunftsantrag (vgl. auch Schneider, AGS 2017, 349 f.).
Im vorliegenden Fall ist das Auskunftsverfahren von der Antragstellerin noch auf
eigene Kosten geführt worden. Die Kosten des Auskunftsverfahrens sind dem
Antragsgegner auferlegt worden, sodass die Antragstellerin insbesondere nicht mit
Anwaltskosten belastet worden ist.
(3) Die Antragstellerin war entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch
nicht ohne Weiteres gehalten, ihren Auskunftsantrag nach Erteilung der Auskunft um
einen Zahlungsantrag (ggf. verbunden mit einem vorgeschalteten Antrag auf eides-
stattliche Versicherung) zu einem Stufenantrag zu erweitern. Ein solches Vorgehen
kommt ohnedies nur in Betracht, wenn die Auskunft freiwillig erteilt wird. Ergeht ein
Beschluss über die Verpflichtung zur Auskunft, so besteht für eine nachträgliche
Antragserweiterung nach Abschluss des Verfahrens keine Möglichkeit mehr. Auch für
den Fall der freiwilligen Auskunftserteilung muss für den Antragsteller aber eine
ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung stehen, um insbesondere den Unter-
haltsanspruch zu berechnen, wie sie auch das Beschwerdegericht der Antragstellerin in anderem Zusammenhang mit Recht zugebilligt hat.

Abgesehen davon, dass von einer Mutwilligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstän-
de ausgegangen werden kann, hat die Antragstellerin zudem plausible Gründe
genannt, die das von ihr gewählte Vorgehen nachvollziehbar erscheinen lassen. So
fanden nach Abschluss des Verfahrens auf Auskunft zwischen den Beteiligten noch
Vergleichsgespräche statt und endete die betreffende Korrespondenz erst im April

  1. Zudem war die Unterhaltsfrage gleichzeitig Gegenstand des Scheidungsver-
    fahrens und kam – jedenfalls für den rückständigen Trennungsunterhalt – eine
    zusammenfassende einvernehmliche Regelung in Betracht, die das Verfahren zum
    Trennungsunterhalt überflüssig gemacht hätte.
    cc) Ob und ggf. inwiefern darüber hinaus auch die von den Rechtsbeschwerden gegen
    die Anrechnungsbestimmung des Beschwerdegerichts vorgebrachten Beanstandun-
    gen berechtigt sind, bedarf demnach im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
    b) Zum anderen entspricht auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Be-
    schränkung der Verfahrenskostenhilfebewilligung hinsichtlich der Unterhaltsrück-
    stände nicht den nach § 114 Abs. 2 ZPO anzulegenden Maßstäben.
    aa) Zwar erhöht das Auflaufen von Rückständen wegen der mit der Hinzurechnung
    nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG verbundenen Streitwerterhöhung das Kostenrisiko
    des bedürftigen Beteiligten für ein künftiges Verfahren. Ein nicht bedürftiger Beteilig-
    ter wird also im eigenen Interesse darauf bedacht sein, ein übermäßiges Anwachsen
    des Streitwerts zu vermeiden.
    Daraus folgt aber noch nicht, dass jedwedes Zuwarten mit der gerichtlichen Geltend-
    machung den Vorwurf der Mutwilligkeit begründet. Vielmehr werden in der Praxis mit
    einem Antrag auf laufenden Unterhalt regelmäßig bis zur Antragseinreichung bzw.
    Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags bereits aufgelaufene Rückstände
    geltend gemacht.
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für einzelne Fallkonstellationen Mutwil-
    ligkeit angenommen worden, so etwa für die wiederholte Geltendmachung von
    Volljährigenunterhalt für jeweils abgegrenzte Zeiträume statt fortlaufend für die
    Zukunft (KG Berlin FamRZ 2014, 55 m.w.N.) oder für die verzögerte Anhängigmachung
    eines Abänderungsantrags auf Unterhaltsherabsetzung (OLG Celle FamRZ 2011, 50,
    51 m.w.N.; eine Geltendmachung von Rückständen generell als nicht mutwillig
    ansehend noch OLG Zweibrücken FPR 2004, 630 m.w.N.). Ob und ggf. inwiefern diese Rechtsprechung im Einzelnen mit den vorgenannten Grundsätzen zu vereinbaren ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn abgesehenvon dem Fall, dass die Art der Anspruchsgeltendmachung als von vornherein nichtnachvollziehbar und ohne Grund kostenerhöhend erscheint, hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidetdabei aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen. bb) Im vorliegenden Fall ist die Annahme einer Mutwilligkeit nicht berechtigt.Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe vermögen – wie schon dasAbsehen von einer nachträglichen Erweiterung des Auskunftsantrags zu einemStufenantrag – auch die erst spätere Geltendmachung des Trennungsunterhalts nochzu rechtfertigen. Da nach Abschluss des Verfahrens auf Auskunft zwischen denBeteiligten noch Vergleichsgespräche stattfanden und die zwischen den Beteiligtenstreitigen Fragen parallel Gegenstand des Scheidungsverfahrens waren, liegenbeachtliche Gründe für ein weiteres Zuwarten vor. Ob dies auch für ein etwaiges weiteres Verfahren über andere Zeiträume gelten würde, bedarf hier keiner Entscheidung. cc) Mangels Vorliegens von Mutwilligkeit bedarf es keiner Behandlung der unklaren Zuordnung der Beschränkung des Verfahrenswerts zu einem Teil des Streitgegenstands.
  2. III. Der Praxistipp: Grundsätzlich ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Legaldefinition der §§ 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. 113 Abs. 1 S. 2 FamFG dann „mutwillig“, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Nach der Auffassung des BGH gilt dies zum einen für die Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei getrennten Verfahren ebenso wie zum anderen für Unterhaltsrückstände. Mit der vorliegenden Entscheidung ist der anwaltliche Vertreter des Unterhaltsgläubigers in der Wahl seiner (Verfahrens)Mittel auch im Rahmen der zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe frei.