OLG Hamm: Wiederverheiratung und Versorgungsausgleich

10. Juli 2024

Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann der Anspruch auf Familienunterhalt zu einer Anpassung nach § 33 VersAusglG
führen. Voraussetzung ist, dass ohne die Kürzung der Versorgung der
Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als
der des Berechtigten.