Betreuungsunterhalt des volljährigen behinderten Kindes

1. August 2024
  1. Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570
    Abs. 1 und Abs. 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht,
    wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
    Erwerbstätigkeiten der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
    Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Ver-
    längerung zu berücksichtigen.
  2. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher
    Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestim-
    mungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in ihrem Haushalt verbleibt und von
    ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen,
    dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem
    Kindeswohl förderliches sei und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine
    vollschichtige Tätigkeit auszuüben.
  3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalt nach § 1578b BGB kommt nicht
    in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeits-
    abwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzel-
    falls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB
    zu berücksichtigen sind.
    OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 5.9.2023 – 6 UF 69/23
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I. Der Fall
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahr 2017 errichteten Unterhalts-
titels.
Die Beteiligten waren in der Zeit von 1998 bis 2015 miteinander verheiratet. Aus der
Ehe gingen die Kinder W, geboren 2003, und X, geboren 2004, hervor. Der Antrag-
steller geht seit September 1999 einer beruflichen Tätigkeit nach. Die Antragsgegne-
rin ist thailändische Staatsangehörige, war zum Zeitpunkt der Eheschließung 26
Jahre alt und hat keine Berufsausbildung.
Nach der Trennung der Beteiligten verblieb die Antragsgegnerin mit den Kindern in
der Familienwohnung im 1. Obergeschoss des im Miteigentum der Beteiligten
stehenden Zweifamilienhauses. Seinerzeit zahlte sie an den Antragsteller monatlich
350 EUR als Anteil für die Tilgung des Immobiliendarlehens für das Haus, der vom
Antragsteller geleistete Tilgungsbeitrag betrug 466 EUR.
Die Antragsgegnerin lebt weiterhin mit X in derselben Wohnung. W, die 2016 in der
Kinder- und Jugendpsychiatrie therapiert wurde, schloss 2023 die Schule mit dem
Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ab und lebt mittlerweile mit zwei Freunden in
der Erdgeschosswohnung des Zweifamilienhauses. Hierfür erhält der Antragsteller
eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 600 EUR. Größe und Ausstattung der Woh-
nung entsprechen der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses. Das Immobiliendar-
lehen ist inzwischen getilgt und die Antragsgegnerin zahlt wegen gestiegener
Gaspreise monatlich 40 EUR an den Antragsteller.
X, die mit zwei Gendefekten (Trisomie 18 + Monosomie 2q) geboren wurde, welche mit
tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (ICD: F 84) und schwerster Intelligenzminde-
rung (ICD: F 73) einhergehen, hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist seit
dem Jahr 2017 in Pflegestufe 4 eingruppiert. Der Medizinische Dienst Hessen stellte zuletzt einen wöchentlichen Pflegeaufwand von 70 Stunden fest. Wegen der Einzel-
heiten wird auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes Hessen zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 5.11.2021 (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug
genommen. Die tägliche Pflege X‘s wird seit jeher von der Antragsgegnerin übernom-
men.
Aufgrund ihrer Erkrankung ist X nicht in der Lage, sich allein zu versorgen. Sie kann
nicht lesen, schreiben und rechnen. Bis zum Sommer 2023 besuchte X eine Schule
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von Montag bis Donnerstag von ca.
8.30 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von ca. 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr. Seit dem 4.9.2023
befindet sich X in einem Ausbildungsverhältnis bei der Stiftung Ort1 A, wo sie sich
montags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 15.45 Uhr und freitags von 7.45 Uhr bis
12.30 Uhr aufhält.
Der Antragsteller sieht X jeden Samstag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Nach ihrer
Operation besuchte er sie nahezu täglich. Er leistet an jedes Kind Volljährigenunter-
halt in Höhe von je 136 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle.
II. Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es führt
insofern aus:

  1. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässig,
    weil der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine wesentliche
    Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse
    ergibt. Der Antragsteller macht geltend, dass zwischenzeitlich beide Kinder volljährig
    geworden sind und die ältere Tochter W aus der Familienwohnung ausgezogen ist.
    Darüber hinaus haben sich die Einkommens- und Vermögenverhältnisse insoweit
    geändert, als dass das Immobiliendarlehen mittlerweile getilgt ist und somit auch die
    Antragsgegnerin keine anteilige Tilgungsleistung mehr erbringt. Ferner behauptet er,
    X könne fremdbetreut werden, was zum Wegfall der Betreuungsleistung durch die
    Antragsgegnerin führen würde, sodass die Antragsgegnerin ihren Bedarf durch
    eigenes Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit decken könnte. Da der
    verfahrenseinleitende Schriftsatz der Antragsgegnerin am 21.12.2022 zugestellt
    worden ist und der Antragsteller die Abänderung erst ab dem 1.1.2023 begehrt, steht
    auch § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG der Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht
    entgegen.
  1. Der Abänderungsantrag ist aber unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht von
    einem fortdauernden Anspruch der Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt gemäß
    § 1570 Abs. 1 BGB ausgegangen. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem
    anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für
    mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unter-
    haltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
    Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbe-
    treuung zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des
    Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinder-
    betreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
    entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene
    Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08 =
    FamRZ 2010, 802 mit weiteren Nachweisen).
    Die Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des
    gemeinsamen Kindes X hinaus entspricht weiterhin der Billigkeit. Die zwischenzeitlich
    eingetretene Volljährigkeit von X steht dem Anspruch nach § 1570 BGB nicht entgegen (vrl. BGH, Beschlus vom 16.01.1985 – IVb ZR 59/83 = FamRZ 1985, 909; Beschl. v. 17.03.2010 – XII ZR 204/08 = Fam-RZ 2010,802).

X wird seit ihrer Geburt hauptsächlich von der Antragsgegnerin betreut. Auch nach der Trennung der Beteiligten ist X im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben. Die überwiegende persönliche Betreuung
des Kindes durch die Antragsgegnerin entspricht damit der seit jeher praktizierten Rollenverteilung der Beteiligten. Dass X aufgrund ihrer Behinderung auch nach zeitweiser Fremdbetreuung durch Schule bzw. Ausbildungseinrichtung und den Antragsteller auf eine umfangreiche Betreuungsleistung angewiesen ist, ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig und war auch schon zum Zeitpunkt der Scheidung der Fall. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass auch eine Fremdunterbringung X‘s in einer Wohngruppe oder in einer ähnlichen Einrichtung möglich wäre, ist der Antragsteller dem substantiierten Bestreiten der Antragsgegnerin, dass der erhöhte Bedarf X‘s infolge ihrer Operation der unteren Extremitäten insbesondere in Gestalt der Begleitung zur Physiotherapie dreimal pro Woche, der
Wiederholung der Übungen zweimal täglich und der Motivation zu täglichem Training auf dem Heimtrainer u.a. durch Mittrainieren der Antragsgegnerin jedenfalls derzeit von einer Einrichtung nicht geleistet werden könne, nicht hinreichend entgegengetreten. Vielmehr hat er im Erörterungstermin erklärt, er akzeptiere, dass X jetzt, zwischen den beiden Operationen und auch nach der zweiten Operation, die von der Antragsgegnerin aufgezeigte Unterstützung benötige (Sitzungsvermerk vom 17.8.2023, Bl. 196 d.A).

Die Betreuung X‘s durch die Antragsgegnerin ist auch berechtigt. Die Behauptung des
Antragstellers, es sei im Interesse X‘s, wenn sie in einer Wohngruppe leben würde, in
der ihre Selbstständigkeit besser gefördert würde, als wenn X weiterhin von der
Antragsgegnerin betreut würde, bedarf ebenso wenig der weiteren Aufklärung wie die
Behauptung der Antragsgegnerin, es entspreche X‘s Willen, im Haushalt der Antrags-
gegnerin wohnen zu bleiben. Denn die Antragsgegnerin ist zur Wahl der Beibehaltung
des Lebensmittelpunktes X‘s in ihrem Haushalt berechtigt, weil sie mit Beschluss des
Amtsgerichts – Betreuungsgericht – vom 4.1.2023 zur gesetzlichen Betreuerin von X
bestellt worden ist und sie über den Aufenthalt von X im Rahmen ihrer Entscheidungs-
befugnis bestimmt hat. Dieser Beschluss ist ungeachtet des laufenden Beschwerde-
verfahrens in der Betreuungssache wirksam.
Dem Antragsteller ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die unterhaltsberechtigte
Person in dem Umfang, in dem das von ihr betreute Kind die Schule bzw. die Ausbil-
dungseinrichtung besucht, grundsätzlich nicht mehr auf die Notwendigkeit der
persönlichen Betreuung des Kindes berufen kann. Gleichzeitig ist aber zu beachten,
dass eine verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung verblei-
benden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des
betreuenden Elternteils führen darf (BGH, Beschl. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08 =
FamRZ 2009, 959; Beschl. v. 6.5.2009 – XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124). Trotz
des Schulbesuchs bis 14.00 Uhr bzw. freitags bis 12.15 Uhr und der samstäglichen
Betreuungszeit des Antragstellers, was der Antragsgegnerin grundsätzlich die
Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit einräumen würde, ergibt sich ein weiterer
Betreuungsbedarf X‘s nach ihrer Rückkehr in die Familienwohnung. Ausweislich der
Feststellung des Medizinischen Dienstes Hessen, der der Antragsteller nicht substan-
tiiert entgegengetreten ist, belief sich der wöchentliche Pflegeaufwand X‘s bereits vor
ihrer Operation im Mai 2022 auf 70 Stunden. Nach Abzug der Fremdbetreuung
während der Schulzeit (25,75 Stunden) und der Betreuungszeit des Antragstellers (7
Stunden) verbleibt es folglich bei einem wöchentlichen Pflege- und Betreuungsauf-
wand von mindestens 32,75 Stunden, den die Antragsgegnerin erbringt. Hinzu kommt
ein weiterer Zeitaufwand für die Organisation im Zusammenhang mit der erst nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes durchgeführten Operation, der bevorstehenden Operation, den operationsbedingt zusätzlichen Arzt- bzw. Therapieterminen sowie den notwendigen Übungen im hausälichen Bereich, zu denen X von der Antragsgegnerin persönlich motiviert und bei deren Ausführung sie von der Antragsgengerin aktiv unterstützt und angehalten werden musste.

Dass die Antragsgegnerin hierfür täglich tatsächlich Zeit aufwendet, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Mag auch der konkrete Zeitaufwand nicht benannt und nachgewiesen worden sein, kann unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt noch Zeit zur Aufnahme einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verfügbar wäre.
Das Maß des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts bestimmt sich gemäß
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden im
Wesentlichen durch die Einkünfte geprägt, die den Beteiligten in der Ehe für ihren
Lebensbedarf zur Verfügung standen. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der
Höhe nach auf einen angemessenen Unterhalt der Antragsgegnerin nach ihrer
eigenen Lebensstellung kommt unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Beteiligten vorliegend nicht in Betracht. Für den
Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kommt es damit entscheidend auf das
Einkommen des – allein verdienenden – Antragstellers an, das seit der vom Amtsge-
richt getroffenen Ausgangsentscheidung sogar gestiegen ist. Der Antragsteller erzielt
ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 5.860 EUR zuzüglich Mieteinnah-
men in Höhe von 600 EUR. Selbst unter Berücksichtigung – teils streitiger – Abzugs-
positionen erzielt er ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von rund
5.900 EUR. Der monatliche Betreuungsunterhalt in Höhe von 891 EUR zuzüglich
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin in Höhe von
204 EUR, mithin 1.095 EUR, liegt unterhalb des Existenzminimums der Antragsgeg-
nerin, das dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltpflich-
tigen von monatlich 1.120 EUR entspricht. Aus dem Begriff der Angemessenheit nach
§ 1578b BGB folgt aber, dass der herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das
Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (BGH, Urt. v. 17.2.2010
– XII ZR 140/08 = FamRZ 2010, 629). Demgegenüber verbleiben dem Antragsgegner
auch nach Abzug des tatsächlich geleisteten monatlichen Kindesunterhalts für beide
Kinder in Höhe von je 605 EUR (entspricht 136 % des Mindestunterhalts der Düssel-
dorfer Tabelle für volljährige Kinder) noch rund 3.595 EUR. Unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände ist die fortdauernde Teilhabe der Antragsgegnerin an den
abgeleiteten Lebensverhältnissen während der 17 Jahre andauernden Ehe jedenfalls
solange nicht unbillig, solange X u.a. wegen der Operationen an ihren unteren
Extremitäten auf die umfangreiche persönliche Betreuung durch die Antragsgegnerin
angewiesen ist und die Antragsgegnerin darüber hinaus die zeitintensive Organisati-
on und Unterstützung X‘s in all ihren gesundheitlichen Belangen übernimmt.

Zum Lebensbedarf gehören gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer ange-
messenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit in
Höhe von derzeit 204 EUR.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Eine zeitliche Begrenzung (Befristung) gemäß
§ 1578b BGB scheidet aus, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die
Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des
Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB
zu berücksichtigen sind. Wird eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus
Billigkeitsgründen bejaht, kann dieser nicht aus denselben Gründen im Rahmen von
§ 1578b Abs. 2 BGB unbillig sein (BGH, Beschl. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08 = FamRZ
2009, 959; Beschl. v. 6.5.2009 – XII ZR 114/08 = FamRZ 2009, 1124).

II. Der Praxistipp
§ 1570 Abs. 1 BGB gibt dem geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung
von nachehelichem Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftli-
chen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Dauer des Unterhaltsan-
spruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind
die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhalts-
anspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung
und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im
Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungs-
gründe mitzuberücksichtigen.
So weit, so bekannt.
Interessant ist diese Entscheidung des OLG Frankfurt insbesondere im Hinblick auf
die vom Senat vorgenommene und dargestellte Billigkeitsabwägung, die dem
Praktiker entsprechende Anhaltspunkte und Argumente bietet.