AG Frankenthal: Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen des Kindes

26. Juli 2021

Die elterliche Sorge kann gegen den Willen eines 13jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn ein Mindestmaß an Kommunikationsbereitschaft eines Elternteils gegeben ist. Auch wenn kein persönlicher Kontakt mehr zum nicht betreuenden Elternteil besteht, kann es dem Kindeswohl eher dienen, das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten. Das gilt besonders, wenn der Elternteil grundsätzlich Interesse an dem Kind hat. Erkennbare Zurückhaltung des einen Elternteils ist kein Zeichen von Verantwortungslosigkeit. Verzicht für sich kann wohlbedacht sein, auch um gerade das Kind belastenden Streit zu vermeiden. Maßstab ist wie immer das Wohl des Kindes.

 

AZ:  71 F 108/21    Beschluss vom 01.06.2021           OLG-Pressemitteilung