BGH: Wahl eines im Ausland erworbenen Namens
Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf Namensbestandteile, die dem
deutschen Recht bekannt sind. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier:
Mittelname nach dänischem Recht).
Az XII ZB 177/16, Beschluss vom 26.4.2017