OLG Stuttgart: Beschleunigungsgrundsatz geprägt durch Kindeswohl
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt worden ist, ist nicht
möglich; es ist jeweils eine einzelfallbezogene Betrachtung anzustellen. Das Kindeswohl prägt und
begrenzt den Beschleunigungsgrundsatz; Beschleunigung ist kein Selbstzweck.
Der Beschleunigungsgrundsatz soll vor allem verhindern, dass sich während des Verfahrens
Beziehungsverhältnisse verfestigen, dass eine Entscheidung in der Sache alleine durch Zeitablauf
präjudiziert wird.
Das Amtsgericht hat bei seiner Verfahrensführung Gestaltungsspielraum. Deswegen ist bei einer
Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG nicht die Richtigkeit der Verfahrensführung zu
überprüfen, sondern, ob das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine
daran ausgerichtete Verfahrensförderung beachtet wurde.
Hält das Amtsgericht ein Verfahren nicht für entscheidungsreif und liegen aus Sicht des Amtsgerichts
Sachgründe dafür vor, weiter Amtsaufklärung zu betreiben, etwa durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, ist eine Überprüfung der Entscheidungsreife dem Beschwerdegericht
entzogen.
Az 17 WF 31/17, Beschluss vom 17.3.2017