OLG Stuttgart: Auskunftsanspruch trotz Verjährung des eigenen
Zahlungsanspruches
Trotz der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB hat der Auskunftsanspruch gemäß §§ 242,
1379 BGB im Hinblick auf illoyale Vermögensverminderungen Bedeutung für den Zeitraum vor der
Trennung. Für denjenigen Ehegatten, der keinen Ausgleichsanspruch geltend machen will, entsteht der
Anlass für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches erst, wenn er Kenntnis davon hat, dass
ein gegnerischer Ausgleichsanspruch gerichtlich verfolgt wird.
Die Verjährungsfrist dieses Anspruches beginnt für einen solchen Ehegatten frühestens, wenn der
Zugewinnausgleichsantrag des anderen Ehegatten zugestellt wird, auch wenn ein eigener
Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist.
Die Rechtsbeschwerde wurde zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung eines isolierten
Auskunftsanspruches trotz Verjährung des eigenen Zahlungsanspruches und zur Frage der Verjährung
des Auskunftsanspruches zugelassen.
Az 11 UF 83/16, Beschluss vom 14.3.2017