OLG Bremen: Inhalts- und Ausübungskontrolle eines den
Versorgungsausgleich ausschließenden Ehevertrages
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG können die Ehegatten in einer Vereinbarung den
Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wobei eine vor Rechtskraft der Entscheidung
über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell zu beurkunden ist (§ 7
VersAusglG). Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen wird und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser
Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Hält
die ehevertragliche Vereinbarung der Ausübungskontrolle nicht stand, ist eine Vertragsanpassung
vorzunehmen. Dabei kann das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau dadurch ausgeglichen
werden, dass ihr vom Ehemann während der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte in der Höhe übertragen
werden, wie sie sie bei Fortsetzung einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen
können.
Az 4 UF 152/16, Beschluss vom 24.5.2017