BGH: Ermittlung ausländischen Rechts im Wege des Freibeweises
Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den
Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen
Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht
überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich
anbietenden Erkenntnisquellen hinreichend ausgeschöpft und dabei die Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt hat.
Az XII ZB 337/15,Beschluss vom 24.05.2017