Aus der Rechtsprechung

19. Oktober 2017

OLG Karlsruhe: Tod des festzustellenden Vaters im
Abstammungsverfahren

Stirbt in einem Abstammungsverfahren, das sowohl die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen
Vaters als auch die Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen leiblichen Vaters zum Gegenstand
hat, der festzustellende Vater nach Erlass, aber vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung,
läuft die Rechtsmittelfrist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 249 ZPO nicht weiter.
Die Erben des festzustellenden Vaters sind in diesem Fall – soweit es um die Anfechtung der
Vaterschaft des rechtlichen Vaters geht – nicht beschwerdebefugt. Die Frist zur Anfechtung der
Vaterschaft nach § 1600 b BGB dient allein dem Schutz bestehender sozial-familiärer Beziehungen und
soll nicht eine dritte Person davor schützen, als leiblicher Vater festgestellt zu werden.
Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft steht den nächsten Angehörigen des
festzustellenden Vaters nicht das Recht zu, beim Tod eines Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens
nach § 181 Satz 1 FamFG zu verlangen.
Az 2 UF 180/16, Beschluss vom 8.3.2017