Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu
haben, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge erst aufgehoben werden, nachdem ein Antrag gestellt
wurde. Eine Rückabwicklung der schon erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn
der Tod des geschiedenen Ehegatten nicht bekannt war.
Das am 1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz findet
auf die beiden Streitfälle Anwendung, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den
Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist – anders als nach dem bis dahin geltenden
Versorgungsausgleichshärtefallgesetz – eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen.
Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor
seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Institut der Ehe, das
auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung
über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und
dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie
gegenüber Geschiedenen, die vor dem 1.9.2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben,
liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.
Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal
des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe
steht der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr.
Außerdem steht ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des
anderen Ehegatten zu.
Az 2 C 20/14 und 2 C 48/13, Urteil vom 19.11.2015, BVerwG-Pressemitteilung