OLG Rostock: Familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung
Die Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist familiengerichtlich genehmigungsfähig, wenn nur ganz vage, nicht
weiter aufklärbare Erkenntnisse zur Wert- und Verschuldenssituation des Nachlasses vorliegen und andere Angehörige,
die der Verstorbenen sehr nahe standen, die Erbschaft schon ausgeschlagen haben. Denn dies ist ein Indiz dafür, dass
die Ausschlagung des Erbes auch dem Kindeswohl dient. Nahe Angehörige der Verstorbenen haben in der Regel
zuverlässige Erkenntnisquellen darüber, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist.
Az 10 UF 260/15 Beschluss vom 18.11.2015