Überschreiten der 130 %-Grenze: Ersatz des objektiven Werts der Instandsetzungsarbeiten
Das AG Bad Schwalbach kommt in seinem Urteil vom 10.08.2017 – Az.: 3 C
224/16 (70) – zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
um mehr als 130 % übersteigen, der Geschädigte den objektiven Wert der Instandsetzungsarbeiten,
begrenzt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des
BGH hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind
oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die kalkulierten
Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit folgt das AG Bad
Schwalbach der Auffassung des Klägers, dass kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Geschädigten
verwehrt sein soll, tatsächlich angefallene Kosten einer Teilreparatur bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes zu beanspruchen, jedenfalls dann nicht, wenn durch die Reparatur das
Fahrzeug wieder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht wird. Denn für den Schädiger entsteht
dadurch kein Nachteil, da der Anspruch des Geschädigten durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt
ist.. Bei der fiktiven Abrechnung des objektiven Werts der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten kann
der Kläger lediglich den Betrag ohne Mehrwertsteuer verlangen. Das AG Bad Schwalbach billigt dem
Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 3 Tagen ab Zugang des
schriftlichen Sachverständigengutachtens zu, innerhalb derer er erklären kann, ob das Fahrzeug noch
reparabel ist oder auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Diese Überprüfungsfrist beginnt mit dem
Eingang des schriftlichen Gutachtens zu laufen.