Ein Betreuer darf trotz einer Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn Zweifel an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 – XII ZB 301/13).
Das Verhältnis der Vorsorgevollmacht zur Betreuung bleibt ein Dauerbrenner. Nach §1896 Absatz 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheit ebenso gut besorgen kann. Im Fall des
Bundesgerichtshofs hatte der Betroffene unter anderem seine beiden Söhne und seine Tochter bevollmächtigt. Die Kinder stritten sich und die Tochter regte schließlich die Bestellung eines Betreuers an. Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an. Ein Sohn
kämpfte dagegen bis zum Bundesgerichtshof und verlor auf ganzer Linie, weil er als unredlich angesehen wurde. Der Bundesgerichtshof hat Fallgruppen gebildet, wann ein Vorsorgebevollmächtigter ungeeignet ist. Die wohl wichtigste Fallgruppe ist die Unredlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten. Der Sohn des Betroffenen hatte sich um die Angelegenheiten des Betroffenen gekümmert. Dabei waren 15.000 €verschwunden. Auf Nachfragen des Betreuungsgerichts konnte der Sohn nicht erklären, wo das Geld hin ist. Es liegt natürlich der Verdacht nahe, dass der Sohn das Geld unterschlagen hat, auch wenn das vom Bundesgerichtshof nicht so deutlich ausgesprochen wurde. Damit war die Bestellung eines Betreuers zwingend. Dieser muss vom Sohn des Betroffenen Auskünfte über den Verbleib des Geldes einholen und ggf. Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche geltend machen. Mit dem Einwilligungsvorbehalt soll verhindert werden, dass der Betroffene weiterhin Dokumente unterschreibt und damit Schaden anrichtet. Diese Dokumente sind zwar ggf. unwirksam, weil der Betroffene geschäftsunfähig ist. Die Geschäftsunfähigkeit muss aber immer derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Für den Betroffenen ist es bitter, dass seine Vorsorgegestaltung auf diese Weise in sich zusammenfällt. Dies wäre vermeidbar gewesen, wenn der Betroffene einen VorsorgeAnwalt aufgesucht hätte. Dieser hätte zum einen dafür gesorgt, dass Streit zwischen den Kindern vermieden wird. Zum anderen hätte sich hier eine Gestaltung angeboten, bei der sich die Kinder gegenseitig überwachen.