Die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass Banken, Ärzte und andere
Institutionen die Vollmacht im Ernstfall auch wirklich akzeptieren. Doch ausgerechnet
Betreuungsbehörden machen bei der Beglaubigung immer wieder Probleme.
Bei Vorsorgevollmachten erweisen sich ausgerechnet Betreuungsbehörden als Hemmschuh. Vier von fünf
Vorsorgeanwälten berichten von Problemen bei Beglaubigungen. Das teilt der Verband der Vorsorgeanwälte
nach einer Mitgliederbefragung mit. „Die Vorsorgevollmacht gehört zur privaten Daseinsvorsorge. Leider hören
wir von Mandanten, dass Betreuungsbehörden die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten verweigern, ihre
Kompetenzen überschreiten und Bürger verunsichern“, erklärt Rechtsanwalt Dietmar Kurze, Geschäftsführer
von VorsorgeAnwalt e.V. in Berlin.
Eine Frage des Standorts: Vorsorgeanwälte beschweren sich über Betreuungsbehörden
Die Situation ist je nach Standort unterschiedlich. „In Berlin gibt es so gut wie nie Probleme“, sagt Rechtsanwalt
Dietmar Kurze, „in anderen Städten bekommen unsere Anwälte von Mandanten leider regelmäßig das
Feedback, dass bei der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde etwas schief gelaufen sei.“ Die
Betreuungsbehörde in Heilbronn zum Beispiel gilt unter Anwälten als „schlecht organisiert und personell stark
unterbesetzt.“ Ein anderer Vorsorgeanwalt attestierte der Betreuungsbehörde in seinem Einzugsgebiet „die
falsche Beurteilung von rechtlichen Sachverhalten bei Vorsorgevollmachten im Einzelfall.“ In Mettmann sieht ein
Vorsorgeanwalt gar eine „Vollmachtsverhinderungsbehörde“ am Werk.
Wie unterschiedlich die Beurteilung durch Betreuungsbehörden ausfallen kann und aus welchen Gründen
Behörden die Beglaubigung verweigern, zeigt ein Fall aus der Beratungspraxis von Verbandschef Dietmar
Kurze. Der Berliner Fachanwalt für Erbrecht hatte für eine Mandantin und deren Mutter zwei im Kern identische
Vorsorgevollmachten ausgestellt. Während die Berliner Betreuungsbehörde die Vorsorgevollmacht der Tochter
sofort beglaubigt hat, verweigerte die Betreuungsbehörde in Wilhelmshaven der Mutter die Beglaubigung ihrer
Vorsorgevollmacht. Begründet wurde das mit drei angeblichen Mängeln. „Das waren die typischen Klassiker.
Keiner der drei genannten Ablehnungsgründe ist rechtlich haltbar“, stellt Rechtsanwalt Kurze fest und erklärt,
was laut Gesetz wirklich gilt: Weder muss ein Bevollmächtigter die Vorsorgevollmacht mit unterschreiben, denn
es reicht die Unterschrift des Vollmachtgebers! Noch muss eine Vollmacht für Immobiliengeschäfte konkrete
Immobilien benennen! Noch ist es verboten, seine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht zu bezeichnen!
Lückenhaftes Wissen: Betreuungsbehörden müssen ihre Mitarbeiter besser ausbilden
Wo es an Wissen im Amt mangelt, lassen sich die Probleme mitunter durch Gespräche zwischen Anwalt und
Behörde lösen. Doch das kann dauern. In einem Fall hielt sich die Betreuungsbehörde zuerst nicht für zuständig
und stellte die Wirksamkeit einer beglaubigten Vorsorgevollmacht grundsätzlich in Frage. „Es hat ein dreiviertel
Jahr gedauert, bis die Betreuungsbehörde meine Vorsorgevollmacht für Immobiliengeschäfte beglaubigt hat“,
berichtet der Anwalt; allerdings erst nach „mehreren Telefonaten mit Sachbearbeitern und dem Rechtspfleger.“
Auftrag geregelt: Betreuungsbehörden dürfen beglaubigen, aber nicht beraten
Dabei ist der gesetzliche Auftrag an Betreuungsbehörden klar geregelt. Die Beglaubigung gehört unbestreitbar
zu ihren Aufgaben. Laut Gesetz sollen die Sachbearbeiter zwei Fakten prüfen: Erstens die Identität des
Vollmachtgebers. Zweitens die Tatsache, dass es sich bei dem Dokument, welches sie beglaubigen sollen, um
eine Vorsorgevollmacht handelt.
Anders sieht das mit der rechtlichen Prüfung der Vollmachten aus. Denn das gehört nicht zu den behördlichen
Aufgaben. „Betreuungsbehörden sind kein TÜV für Vorsorgevollmachten“, stellt Rechtsanwalt Dietmar Kurze
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klar. „Für eine rechtlich substantielle Bewertung sind die Sachbearbeiter weder ausgebildet noch sind sie dazu
befugt.“ Trotzdem erfahren viele Vorsorgeanwälte mitunter von Mandanten, dass Betreuungsbehörden eine
Beglaubigung ablehnen (ca. 22% der befragten Anwälte), den Bürgern pauschal zu Standardvordrucken raten
(ca. 29 % der Anwälte) oder sich eine rechtliche Beratung im Einzelfall anmaßen (ca. 45 % der Anwälte).
Behördliche Verunsicherung: Wichtige Daseinsvorsorge der Bürger nicht torpedieren
Als Folge sind die Vollmachtgeber – meist Senioren – regelmäßig verunsichert. „Dass wir diese unnötig
erzeugte Unsicherheit in der Beratung ausbügeln müssen, ist dabei das kleinere Problem“, sagt Rechtsanwalt
Kurze. Schwerer wiegt nach Ansicht der Vorsorgeanwälte, wenn Bürger nach einer behördlichen
Verunsicherung plötzlich ganz auf ihre Vorsorgevollmacht verzichten wollen oder auch nur die Beglaubigung
weglassen. Denn dann fehlt ihnen in der Daseinsvorsorge ein wichtiger Baustein oder zumindest der sinnvolle
Flankenschutz durch die Beglaubigung.
Mit einer Vorsorgevollmacht können sich Menschen für den Eventualfall wappnen, dass sie ihre
Entscheidungsfähigkeit im Alter oder als Folge einer Krankheit verlieren könnten. In dieser Situation wollen sie,
dass Vertrauenspersonen die nötigen Entscheidungen treffen. Wer das im Einzelfall sein soll, das lässt sich mit
einer Vorsorgevollmacht frühzeitig festlegen.
Die Beglaubigung stellt sicher, dass Banken, Ärzte und andere Institutionen die Vollmacht im Ernstfall auch
akzeptieren. „So gibt es keine Zweifel an der Identität des Vollmachtgebers“, erklärt Rechtsanwalt Dietmar
Kurze. Die Beglaubigung durch Betreuungsbehörden hält der Verbandschef der Vorsorgeanwälte im Prinzip für
eine gute Idee. „Der Gesetzgeber hat eine einfache und günstige Möglichkeit geschaffen, die
Vorsorgevollmachten für den Rechtsverkehr tauglich zu machen. Leider funktioniert das noch nicht in allen
Behörden reibungslos“, so Kurze.
Der Verband VorsorgeAnwalt e.V.
VorsorgeAnwalt e.V. ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die sich auf das
Vorsorgerecht spezialisiert haben. Ziel des Verbands ist es, für mehr Rechtssicherheit im Alter und bei
Krankheit zu sorgen. Die Anwälte vom VorsorgeAnwalt e.V. bieten bei Fragen zur Vorsorgevollmacht oder
Patientenverfügung eine qualitätsorientierte Rechtsberatung und entsprechenden Rechtsbeistand:
• Anfertigung von Vorsorgevollmacht, Vorsorgevertrag, Patientenverfügung
• Unterstützung eines eingesetzten Bevollmächtigten
• Übernahme von Bevollmächtigungen
• Vertretung von Betroffenen oder Angehörigen in betreuungsrechtlichen Verfahren