1. Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Berücksichtigung von Zahlungen des geschiedenen Ehemannes an seine Ehefrau als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG (2007), die als Abgeltungsbetrag einer geänderten Vereinbarung zum Zugewinn geleistet wurden, die der Ehemann aber mit Zustimmung der Empfängerin als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 EStG (2007) bzw. § 10 Abs. 1a EStG (2015) geltend gemacht hat.
2. Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (2007) durch den Unterhaltsschuldner samt
Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AO, das zur
Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG (2007) führt.
3. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Unterhaltsschuldner kommt es nicht an.
4. Eine nachträgliche Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Leistung (Unterhaltsgläubiger) scheidet aus, wenn die reguläre
Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) abgelaufen ist.
5. Die einzige – unmittelbar anzuwendende – Korrekturvorschrift gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 AO scheidet aus, wenn der materiell-rechtlich Beteiligte an dem Einspruchsverfahren nach § 174 Abs. 5 S. 1 AO nicht beteiligt war. BFH, Urt. v. 28.7.2021 – V R 15/19
I. Der Fall