Az XII ZB 369/14, Beschluss vom 15.7.2015
Wenn im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf ein Umstand übersehen wurde, kann dies für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung eröffnen.
Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war. Wenn der Umstand im vorausgegangenen Verfahren allein für die Gesamtschau von Bedeutung war, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB anzustellen ist, dann darf seine Berücksichtigung im Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ging es im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts um die Möglichkeit der Unterhaltsberechtigten, in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln.