BGH: Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

10. Januar 2022

Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen
Anrechts berufen, das ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigt.
Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleich-sergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte.

 

Az XII ZB 375/21                                      Beschluss vom 17.11.2021