BGH: Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer “Totalrevision”

15. April 2020

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt
Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegattesein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält.
Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen dererstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des
Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.

 

Az XII ZB 147/18                                                                                  Beschluss vom 05.02.2020