BGH Abfindung eines ausländischen Anrechts im Versorgungsausgleich

9. August 2021

Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein Anrecht handelt, das dem Grund und der Höhe nach gesichert ist. Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.

 

AZ: XII ZB 381/20                             Beschluss vom 05.05.2021