Im Scheidungsverfahren müssen Ehegatten nicht zwingend erneut angehört werden, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt. Außerdem geht es um die Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung.
Az XII ZB 656/14, Beschluss vom 27.1.2016