Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen (hier: Volkswagen AG), ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen.
Durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entsteht ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. Den soll die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ersparen, wenn der geringe Ausgleichswert diesen Aufwand nicht lohnt. Wenn diese Verwaltungsvereinfachung nicht erreicht werden kann, hat der Halbteilungsgrundsatz den Vorrang. Az XII ZB 79/11, Beschluss vom 30.11.2011