Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung
eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die
Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern.
Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen
einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte
erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der
erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der
Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen;
solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der
Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft.
Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm
bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das
Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.
Az XII ZB 629/13, Beschluss vom 3.2.2016