Es geht um die Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt. Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Az XII ZB 365/18 Beschluss vom 20.03.2019