Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des
Ehegatten, der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtig ist, unter das Einkommen des
kinderbetreuenden Ehegatten absinkt, weil der Kindesunterhalt vorweg abgezogen wurde.
Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der
Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung
überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der
Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen
und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm
zusteht. Az XII ZB 7/15, Beschluss vom 11.11.2015