Der personensorgeberechtigte Elternteil hat, wie auch der umgangsberechtigte Elternteil, in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1632 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt. Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will – etwa das Kind ins Ausland entführen –, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.
Az XII ZB 345/18 Beschluss vom 27.03.2019