Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten
Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten
regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten.
Az XII ZB 639/14, Beschluss vom 27.1.2016