Die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sinken wegen seiner Arbeitslosigkeit so weit ab, dass sich
zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem – durch den Einkommensrückgang
beeinflussten – vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren
Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Trotzdem unterbricht die vorübergehende Arbeitslosigkeit
des Unterhaltspflichtigen nicht die “Unterhaltskette” beim Aufstockungsunterhalt.
Az XII ZR 6/15, Urteil vom 4.11.2015