Wenn der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert durchführt, indem der das Ermessen ausübt, das ihm durch § 18 ABS. 2 VersAusglG eingeräumt wird, dann muss er die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darlegen.
Az XII ZB 353/12, Beschluss vom 19.11.2014