Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente. Beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung bemisst sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente zwar ebenfalls nach dem Ausgleichswert zum Stichtag Ehezeitende, wobei rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ebenso zu berücksichtigen sind wie allgemeine Wertanpassungen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 VersAusglG). Allerdings besteht beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung die Besonderheit, dass der Ausgleichswert nicht wie bei der Scheidung in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzugeben (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), sondern stattdessen der Rentenbetrag zu berechnen ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG). Die abweichende Anknüpfung des Ausgleichswerts an den Rentenbetrag einer tatsächlich bezogenen Versorgung anstatt an die Bezugsgröße des Versorgungssystems bedingt auch eine eigenständige Qualifizierung derjenigen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). |
Az XII ZB 30/23 Beschluss vom 10.5.2023 |