Dem Kind, das vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurde, kann gegen die Reproduktionsklinik ein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Der Anspruch folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen. Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine umfassende Abwägung der rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Belange zu klären, die durch die Auskunftserteilung berührt werden. Die Abwägung ist auf den konkreten Einzelfall bezogen. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen.
Az XII ZR 71/18 Urteil vom 23.01.2019