Es geht um die Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich. In die Abwägung der beiderseitigen Interessen hat die Vorinstanz nicht ausreichend einbezogen, dass die Ehefrau im Falle eines Vorversterbens des Ehemanns keine Hinterbliebenenversorgung über einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger erlangen kann (vgl. § 25 Abs. 1 VersAusglG). Denn das deutsche Recht kann den ausländischen Versorgungsträger nicht zu einer Leistung verpflichten, die er nach der für das Versorgungssystem bestehenden Rechtsordnung nicht schuldet. Az XII ZB 514/15, Beschluss vom 22.6.2016