Die Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen wurden durch den Versorgungsausgleich gekürzt, der zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführt wurde. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist diese Kürzung als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist.
Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung. Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können. Az XII ZB 301/12, Beschluss vom 14.5.2014