Ein Ehegatte hat dem anderen durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, Bankkredite aufzunehmen. Nach Scheitern der Ehe kann er verlangen, von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts befreit zu werden. Das Recht, den Befreiungsanspruch geltend zu machen, unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe und nach Treu und Glauben ergeben.
Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Er muss sich nicht auf eine Planung einlassen, die einseitig dem anderen Ehegatten überantwortet und ihm nicht offengelegt wurde. Az XII ZR 61/13, Urteil vom 4.3.2015