Wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt, wird die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs eröffnet. Im Rahmen der Anpassung können auch Umstände berücksichtigt werden, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis
geführt hätten.
Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß §1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung.
Az XII ZB 580/18 Beschluss vom 29.01.2020