BGH: Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Kinderunterhalt

5. Mai 2022

Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen erbringt, um eine selbstgenutzte Immobilie zu
finanzieren.
Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber dennoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht zugemutet werden, die Tilgung vollständig auszusetzen. Aber nach den Umständen des Einzelfalls kann ihm ausnahmsweise abverlangt werden, die Tilgung zu strecken. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

 

Az XII ZB 233/21                                        Beschlus vom 09.03.2022