BGH: Beschränkung der Rechtsbeschwerde beim Versorgungsausgleich

7. Dezember 2020

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist. In diesem Fall kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum
Versorgungsausgleich kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die
Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern.

 

 

Az XII ZB 250/20                          Beschluss vom 23.09.2020