Seit viele Jahren quälen wir uns mit dem folgenden Problem herum: Der Betroffene bevollmächtigt einen Vorsorgebevollmächtigten. Das Amtsgericht bestellt trotzdem einen Betreuer. Der Betreuer widerruft die Vorsorgevollmacht. Der Vorsorgebevollmächtigte fragt sich, was er dagegen machen kann. Er kann nichts machen. Er ist rechtlos gestellt. In diesen Kontext fällt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2018 – XII ZB 387 /18. Auch in diesem Beschluss hat der BGH die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten für unzulässig gehalten. Das eigentliche Problem ist § 47 FamFG. Selbst wenn die Betreuerbestellung rechtswidrig ist, bleibt der Vollmachtswiderruf wirksam. Und das gilt selbst dann, wenn die Rechtswidrigkeit im weiteren gerichtlichen Verfahren festgestellt wird. Und weil die Vollmacht unwirkam ist, kann der Bevollmächtigte gar nicht erst im Namen des Betroffenen einen Beschwerde einlegen. Im eigenen Namen darf der Bevollmächtigte auch keine Beschwerde einlegen. Das alles verstößt höchstwahrscheinlich gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil es an einem effektiven Rechtsschutz fehlt. Das hat den Beteiligten aber in den bisherigen Verfahren nicht geholfen. Der Bundesgerichtshof windet sich um dieses Problem. Eine Lösung konnte er bisher nicht anbieten. Zunächst entschied der Bundesgerichtshof, dass der Widerruf von Vorsorgevollmachten ausdrücklich als Aufgabe des Betreuers genannt werden muss. Auch das hilft aber wenig. Dann schreibt das Amtsgericht den Satz eben mit in den Beschluss.
Weiterhin hilft manchmal § 303 Absatz 2 FamFG:
§ 303 FamFG
(1) …
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung
steht im Interesse des Betroffenen
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner
nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern,
Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2. einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Wenn der Bevollmächtigte zufällig Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil, Großelternteil, Abkömmling, Schwester oder Bruder ist, dann kann er im Interesse des Betroffenen die Beschwerde einlegen. Es hilft auch, wenn der Bevollmächtigte als Vertrauensperson des Betroffenen eingestuft wird. Im Fall des BGH war der Bevollmächtigte ein Schwiegersohn und wurde nicht als Vertrauensperson angesehen. Der BGH weist nun auf einen weiteren Weg hin. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten soll auch für das Beschwerdeverfahren fortbestehen, wenn er die Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegt. Scheinbar hatte der Beschwerdeführer im Fall des BGH eine falsche Formulierung verwendet, so dass ihm dieser Weg versperrt blieb. Damit sind wir der Lösung des Problems einen kleinen Schritt näher. Der Vorsorgebevollmächtigte kann nun also im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen, ohne dass der Betreuer etwas dagegen unternehmen kann.
Aber selbst wenn der Vorsorgebevollmächtigte damit gewinnt, bleibt die Vollmacht erloschen. Wann bitte löst die Rechtsprechung dieses eigentliche Problem? Ihr VorsorgeAnwalt kann Ihnen als “Notlösung” anbieten, dass die Vollmacht so formulieren, dass sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Das erfordert allerdings, dass man das Problem bereits bei der Vollmachtsgestaltung im Blick hat.