Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2
Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen.
Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der
schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG
zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheliche
Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei
Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall,
wenn das Versorgungsanrecht
nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer
nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen
Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt.
Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger
im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind
– anders als die Versicherungsprämien – keine mit Sozialversicherungsbeiträgen “vergleichbaren
Aufwendungen” im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.
Az XII ZB 586/13, Beschluss vom 9.12.2015