BGH: Dynamische Beschlussformel bei vollständig auszusetzender Kürzung der Versorgung

11. Mai 2020

Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des
Verfahrens.
Wenn die Versorgung wegen Unterhalt vollständig auszusetzen ist (§§ 33, 34 VersAusglG), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine “dynamische” Beschlussformel. Bei dieser ist der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren und dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht. Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1.1. Alt. FamGKG.

 

 

Az XII ZB 531/19                                                                                                             Beschluss vom 26.02.2020