Der auszugleichenden Versorgung liegt eine Leistungszusage zugrunde, die beitragsorientiert ist und im Wege der Direktzusage durchgeführt wurde. Dann kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde.
Az XII ZB 615/13, Beschluss vom 11.5.2016