Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem
Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Es geht auch um die Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen
bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte
Altersrente bezogen wird.
Die Unterstützungskasse ist auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich als ein
Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen.
Az XII ZB 447/13, Beschluss vom 17.02.2016,