Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der
überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche
und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug
auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche
Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber
wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des
Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.
Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist
anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich
hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte.
Az: XII ZB 122/21 Beschluss vom 4.5.2022