Es geht um die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer Leihmutterschaft, die im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführt wurde, im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt.
Als sogenannte Mussbeteiligte sind zum gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Personen hinzuzuziehen, die im Geburtenregister eingetragen werden sollen. Das können auch andere als die in der Geburtsanzeige oder im Beurkundungsantrag genannten Eltern sein, wenn deren Eintragung beabsichtigt ist. Sonstige Dritte, deren Eintragung nicht beabsichtigt ist (hier: die ausländische Leihmutter und deren Ehemann), sind nur dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nehmen.
Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht
zulässig.
Az XII ZB 142/20 Beschluss vom 12.01.2022