BGH: Einwand des Rechtsmissbrauchs im Unterhaltsabänderungsverfahren

7. Juni 2021

 

Die Unterhaltsabänderung nach§ 238 FamFG besteht darin, den Unterhalt unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse anzupassen. Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden.

Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein, um eine abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung zu erreichen. Es müssen mithin Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt, die der Entscheidung zugrunde liegen.

 

Az XII ZB 221/19                   Beschluss vom 24.03.2021