BGH: Elternunterhalt – Haus und Altersvorsorge gesichert

21. März 2017

Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis schmälert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 Prozent des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. Az XII ZB 118/16, Beschluss vom 18.1.2017